Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (§ 35 Abs. 1 StBerG) und persönlich geeignet ist.
Ist der Beruf des Steuerberaters in den genannten Staaten nicht reglementiert, müssen ein mindestens dreijähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine zweijährige Berufstätigkeit nachgewiesen werden.
Anderenfalls muss die Steuerberaterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden. Dabei sind auch von Staatsangehörigen der EU, des EWR oder der Schweiz die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Steuerberatungsgesetz zu erfüllen.
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