Der Ausbildungsvertrag ist vor Beginn der Berufsausbildung in drei Ausfertigungen auszufertigen und von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben (je ein Exemplar für den Auszubildenden, den Ausbildenden und die Steuerberaterkammer).
Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist der Vertrag in vier Exemplaren auszufertigen; das zusätzliche Exemplar erhalten die Erziehungsberechtigten des Auszubildenden.
Der Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die nach Lebensalter und fortschreiten-
der Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Die Ausbildungsvergütung beträgt ab 01.08.2022:
Die angegebenen Vergütungen dürfen um bis zu 20 % unterschritten werden.
Bei Auszubildenden, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird der Urlaubsanspruch individuell festgelegt; er beträgt jedoch mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage).
Minderjährige Auszubildende erhalten:
Für das erste und letzte Ausbildungsjahr wird der Urlaub anteilig gewährt. Der Urlaub soll in den Berufsschulferien gewährt werden, damit kein Unterricht versäumt wird.
Jeder Auszubildende ist berufsschulpflichtig. Maßgeblich für die Zuständigkeit einer Berufsschule ist der Ausbildungsort, nicht der Wohnort des Auszubildenden.
Die zuständigen Berufsschulen sind:
Jeder Auszubildende erhält ein Ausbildungsnachweisheft, das er sorgfältig zu führen und seinem Ausbilder regelmäßig vorzulegen hat.
Wird das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, ist Folgen-
des zu beachten:
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