Syndikus-Steuer­berater/in

Ein Syndikus-Steuerberater ist ein Steuerberater, der bei einem nicht zur Steuerberatung befugten Arbeitgeber, z. B. einem Unternehmen oder einem Verband, angestellt ist (§ 58 Nr. 5a StBerG). Voraussetzung ist eine Bestellung zum Steuerberater.

Wer aber ausschließlich als angestellter Syndikus, neben der Syndikus-Tätigkeit jedoch nicht als selbstständiger oder angestellter Steuerberater tätig werden will, kann nicht zum Steuerberater bestellt werden. Daher ist eine unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers erforderlich, dass der Syndikus-Steuerberater das Recht hat, selbstständig als Steuerberater neben seinem Hauptberuf tätig zu sein. Eine solche Arbeitgeberbescheinigung ist als Muster bei den Steuerberaterkammern erhältlich.

Zuständig ist die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung des zu bestellenden Steuerberaters befinden wird. Dort ist auch der amtliche Antragsvordruck zur Bestellung zum Steuerberater erhältlich.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern.

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