Steuerberaterausbildung
Der Weg zum Steuerberater/zur Steuerberaterin
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (§ 35 Abs. 1 StBerG) und persönlich geeignet ist.
- Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG) setzt den erfolgreichen Abschluss eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder einen kaufmännischen Berufsabschluss sowie eine berufspraktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) voraus. Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.
- Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren sind mindestens zwei, nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind mindestens drei Jahre berufspraktischer Tätigkeit zu absolvieren.
- Wer eine Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten oder eine gleichwertige kaufmännische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, benötigt eine zehnjährige berufspraktische Tätigkeit. Der Tätigkeitszeitraum verkürzt sich auf sieben Jahre, wenn der Bewerber eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum/zur Steuerfachwirtin oder zum/zur Geprüften Bilanzbuchhalter/in vorweisen kann.
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz müssen in der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache ablegen, wenn ein Diplom vorliegt, das zur selbständigen Hilfe in Steuersachen in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat berechtigt. Aus dem Diplom muss hervorgehen, dass der/die Bewerber/in ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und aufgrund einer Bestätigung der zuständigen Stelle damit zur Hilfe in Steuersachen in dem EU-Mitgliedstaat, dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz berechtigt ist.
Ist der Beruf des Steuerberaters in den genannten Staaten nicht reglementiert, müssen ein mindestens dreijähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine zweijährige Berufstätigkeit nachgewiesen werden.
Anderenfalls muss die Steuerberaterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden. Dabei sind auch von Staatsangehörigen der EU, des EWR oder der Schweiz die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Steuerberatungsgesetz zu erfüllen.
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