Land­wirt­schaft­liche Buch­stelle

Steuerberatern, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz die Berufsbezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle zu führen (§ 44 StBerG). Die besondere Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung und eine mindestens dreijährige steuerliche Beratungstätigkeit für buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachzuweisen.

Für die Mitglieder der Steuerberaterkammern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg führt die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein die Prüfung zur Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle durch.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein.

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